RS0131091 – OGH Rechtssatz
Ein Antrag des Kinder‑ und Jugendhilfeträgers auf Obsorgeübertragung ist auch dann, wenn dieser die Frist des § 211 Abs 1 ABGB nicht gewahrt hat, inhaltlich zu prüfen und nicht allein wegen Fristversäumnis zurückzuweisen.