JudikaturOGH

RS0131091 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 2016

Ein Antrag des Kinder‑ und Jugendhilfeträgers auf Obsorgeübertragung ist auch dann, wenn dieser die Frist des § 211 Abs 1 ABGB nicht gewahrt hat, inhaltlich zu prüfen und nicht allein wegen Fristversäumnis zurückzuweisen.

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