JudikaturOGH

RS0131089 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 2016

In einem Lebensversicherungsvertrag für die ersten fünf Jahre ab Vertragsabschluss eine geringe Prämie zu vereinbaren und sie ab dem sechsten Jahr massiv anzuheben, erweist sich als gesetzwidrig, weil diese Vertragsgestaltung den Zweck des § 176 Abs 5 VersVG umgeht und den Rückkaufswert willkürlich unangemessen vermindert. Es liegt Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB vor.

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