Für die Feststellung des Geburtsdatums nach § 358 ASVG ist die erste schriftliche Angabe der versicherten Person direkt gegenüber dem Versicherungsträger maßgeblich, nicht hingegen die erste Angabe der versicherten Person gegenüber ihrem Dienstgeber, den eine An- und Abmeldepflicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger trifft.
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