RS0131101 – OGH Rechtssatz
Für die Feststellung des Geburtsdatums nach § 358 ASVG ist die erste schriftliche Angabe der versicherten Person direkt gegenüber dem Versicherungsträger maßgeblich, nicht hingegen die erste Angabe der versicherten Person gegenüber ihrem Dienstgeber, den eine An- und Abmeldepflicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger trifft.