RS0131102 – OGH Rechtssatz
Die 14‑tägige Frist für die einmalige Änderungsmöglichkeit beginnt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a KBGG ab der erstmaligen Antragstellung und nicht ab Erhalt der Mitteilung nach § 27 Abs 1 KBGG über den voraussichtlichen Beginn, das Ende und die Höhe des Leistungsanspruchs zu laufen.