Ein Begründungsmangel bildet dann keinen Aufhebungsgrund, wenn die Parteien auf eine Begründung des Schiedsspruchs verzichtet haben. Der Kläger ist mit diesem Aufhebungsgrund präkludiert, wenn er keinen ihm möglichen Erläuterungsantrag nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO gestellt hat.
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