RS0130950 – OGH Rechtssatz
Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 107a Abs 2 AußStrG, dass eine Maßnahme iSd § 211 Abs 1 ABGB unzulässig war, kann auch gestellt werden, wenn die Unzulässigkeit erst nachträglich (ab einem bestimmten Zeitpunkt) eingetreten ist.