§ 180 Abs 1 ASVG stellt nur darauf ab, dass sich der Versicherte zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch in einer Schul‑ oder Berufsausbildung befand. Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei einer versicherten Schul‑ oder Berufsausbildung eingetreten ist. Es genügt vielmehr ein zeitlicher Zusammenhang des Versicherungsfalls mit der Ausbildung. Maßgeblich ist, dass der Arbeitsunfall während der Dauer der Schul‑ oder Berufsausbildung erfolgte.
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