RS0130998 – OGH Rechtssatz
Luftfahrzeugführer ist man vom Start bis zur Landung. Der Flug und damit die Funktion des Luftfahrzeugführers ist erst dann beendet, wenn das Luftfahrzeug so verlassen worden ist, dass auch die mit dem Luftverkehr verbundenen Gefahren beendet sind.
Daher führt bei der Verwendung eines Gleitschirms nicht schon eine Notlandung (hier: auf einem Baum) oder das Zusammenlegen des Gleitschirms, sondern erst das Erreichen festen Bodens zur Beendigung flugtypischer Gefahren.