RS0131214 – OGH Rechtssatz
Ergibt sich im Zuge der Bauausführung eine geringfügige Änderung der Nutzwerte, so ermöglicht § 10 Abs 3 WEG 2002 – als Sonderfall einer Grundbuchsberichtigung – nach rechtsverbindlicher Neufestsetzung der Nutzwerte eine vereinfachte grundbücherliche Anpassung der Miteigentumsanteile an die geänderten Nutzwerte. Die Neufestsetzung der Nutzwerte kann entweder gerichtlich oder im Einvernehmen aller Wohnungseigentümer nach § 9 Abs 6 WEG 2002 erfolgen. Im Wohnungseigentumsvertrag können sich die Wohnungseigentümer verpflichten, eine künftig allenfalls erforderliche Zustimmung (zur einvernehmlichen Neufestsetzung der Nutzwerte) zu erteilen. Ob im Zuge der Änderung der Nutzwerte allgemeine Teile in eine Wohnungseigentumseinheit einbezogen werden oder nicht, bleibt unerheblich.