JudikaturOGH

RS0130861 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juli 2016

Der Grad der Zumutbarkeit ist bei der Kündigung nach § 27i Abs 1 Z 3 KSchG stark angehoben, weil man es als Normzweck erachtet, auch dementen, depressiven, verwirrten oder an starken Schmerzen leidenden Bewohnern den Platz zu erhalten, und zwar selbst dann, wenn sie ein Verhalten setzen, das etwa nach dem MRG zur Kündigung berechtigen würde.

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