Gemäß § 24 StPO steht dem gegnerischen Beteiligten nur eine (einzige) Äußerung zu einer Stellungnahme einer Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu.
…zu laufen begann, sodass für den Verteidiger – seiner Kritik zuwider – keine Notwendigkeit bestand, die Äußerung (rechtswirksam; vgl RIS Justiz RS0100035; zu deren Einmaligkeit RS0130883) bereits vor Beginn des Fristlaufs zu erstatten.…
… Februar 2019 eingebracht. Eine Fristverlängerung (zwecks Ermöglichung der Einbringung einer weiteren Äußerung) kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Frage (RIS Justiz RS0130883).…
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