RS0130864 – OGH Rechtssatz
§ 15 Abs 5 SpaltG ist durch richtlinienkonforme Interpretation und zur Vermeidung von systematischen Widersprüchen dahingehend zu reduzieren, dass – im Fall von Wertpapieren im Sinn von Art 13 der Spaltungsrichtlinie – im Rahmen der Spaltung jedenfalls ein Kündigungsrecht des Emittenten nicht besteht; die Gewährung gleichwertiger Rechte hat Vorrang.