Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 107 Abs 3 AußStrG bestehen beim Obersten Gerichtshof nicht, weil die vom Revisionsrekurswerber geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung sämtlicher Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 Z 1 bis 5 AußStrG ohnedies von der Rechtsprechung anerkannt wird. Das rechtliche Gehör der Parteien im Zuge der Anordnung dieser Maßnahmen gewährleisten schon die Allgemeinen Bestimmungen der §§ 15, 58 AußStrG.
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