RS0130821 – OGH Rechtssatz
Nach § 907a Abs 1 ABGB idF ZVG BGBl I 2013/50, ist eine Geldschuld am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen. Geldschulden sind somit Bringschulden. Ort des schädigenden Unterlassens ist daher bei einer Verletzung der Zahlungspflicht die in Österreich gelegene Niederlassung des Gläubigers. Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes, weil diesem dort ein finanzieller Schaden durch den in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen und erlittenen Verlust von Vermögensbestandteilen entstanden sein soll. Entscheidend ist, wo sich „sämtliche Tatbestandsmerkmale der Haftung“ verwirklicht haben.