RS0130750 – OGH Rechtssatz
Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist nicht heilbar und unterliegt auch nicht der Disposition der Parteien. Es unterliegt somit nicht der Parteidisposition, ob ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Das widerspräche dem mit § 8 Abs 1 VerG angestrebten Zweck der Gerichtsentlastung.