RS0130819 – OGH Rechtssatz
In analoger Heranziehung der Rechtsprechung zu § 10 IO ist dann, wenn sich nicht bereits zweifelsfrei aus dem Exekutionstitel ergibt, dass es sich bei der betriebenen Forderung um keine Insolvenzforderung handelt ‑ was beispielsweise auf eine Kaufpreisforderung aus einem erst nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgeschlossenen Kaufvertrag zuträfe ‑, von einem Gläubiger, der während des anhängigen Abschöpfungsverfahrens Exekution gegen den Schuldner führen will, zu verlangen, dass er im Exekutionsantrag die Gründe behauptet und bescheinigt, aus denen die Exekutionssperre des § 206 Abs 1 IO nicht zum Tragen kommt, also etwa weil er ein Neugläubiger ist.