RS0131179 – OGH Rechtssatz
Die Entgeltfortzahlungspflicht nach § 8 Abs 4 AngG idF bis 31. 12. 2015 wird nur dann verdrängt, wenn ein Wochengeldanspruch der pflichtversicherten (oder nach § 19a ASVG selbstversicherten) Angestellten besteht, da das Verhältnis des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs auf Wochengeld und des arbeitsvertraglichen Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 8 Abs 4 AngG keinen Grund zur Annahme bildet, dass dieser Bestimmung auch in jenen Fällen derogiert wurde, in denen kein Anspruch auf Wochengeld (mehr) gegeben ist. Dies gilt auch für die zusätzlich zur ursprünglichen Langvariante (30+6) eingeführten kürzeren Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes, weil der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 8 Abs 4 AngG nicht an den Wegfall des Kinderbetreuungsgeldes geknüpft ist, sondern aus dem Fehlen eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs auf Wochengeld resultiert.