JudikaturOGH

RS0130739 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2016

Eine Vereinbarung über den Wegfall einer aufschiebenden Bedingung betrifft die zeitlichen Grenzen und die Dauer der Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses. Derartige Vereinbarungen sind vom Formzweck des § 31 Abs 1 KSchG umfasst. Das Abgehen der Parteien von einer von ihnen vereinbarten aufschiebenden Bedingung ist mangels Einhaltung der in § 31 Abs 1 KSchG normierten Form nicht wirksam.

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