Rehabilitationsgeld gebührt bereits ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit), ohne dass dabei auf das in der Pensionsversicherung geltende Stichtagsprinzip Bedacht zu nehmen wäre.
…weshalb diese Feststellungen gegebenenfalls auch amtswegig im sozialgerichtlichen Verfahren zu treffen sind. Rehabilitationsgeld gebührt ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer (RIS Justiz RS0130706). Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit kann bereits vor dem im Pensionsversicherungsrecht relevanten Stichtag eingetreten sein, § 367 Abs 4 Z 1 ASVG…
…10 ObS 142/15b zu gewinnen, in der die Frage des Zeitpunktes des Anfalls des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld zu beurteilen war (RIS Justiz RS0130706), noch aus der Entscheidung 10 ObS 4/16k, in der nicht ein Entziehungstatbestand nach § 99 Abs 1 ASVG, sondern der…
… 2018/6, 48 [ Schrattbauer ]). 1.4 Rehabilitationsgeld gebührt ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität bzw Berufsunfähigkeit (§ 143a Abs 1 ASVG; RIS Justiz RS0130706) und wird vom Krankenversicherungsträger – unbefristet – für die Dauer der vorübergehenden geminderten Arbeitsfähigkeit gewährt. Der Krankenversicherungsträger hat das weitere Vorliegen der geminderten Arbeitsfähigkeit im…
…auf Leistung der medizinischen Rehabilitation und Rehabilitationsgeld. 2.3 Rehabilitationsgeld gebührt ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität bzw Berufsunfähigkeit (§ 143a Abs 1 ASVG; RS0130706) und wird vom Krankenversicherungsträger unbefristet für die Dauer der vorübergehenden geminderten Arbeitsfähigkeit gewährt (10 ObS 31/18h). Der Krankenversicherungsträger hat das weitere Vorliegen…
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