RS0130879 – OGH Rechtssatz
Das Verfahren gemäß § 8d VKG (bzw 15 l MSchG) umfasst das innerbetriebliche Durchsetzungsverfahren ebenso wie das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung. Der Kündigungs‑ und Entlassungsschutz ist für den gesamten Zeitraum ab Meldung der Teilzeitbeschäftigung gegeben und während des außergerichtlichen und des gerichtlichen Verfahrens aufrecht. Das Ende kann daher spätestens vier Wochen nach dem Ergehen eines Urteils liegen, oder schon vorher eintreten, wenn zB bei Nichteinigung über die Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung keine Klage eingebracht wird. Der Kündigungs‑ und Entlassungsschutz läuft vier Wochen (Nachfrist) nach dem Ende des Verfahrens ab.