JudikaturOGH

RS0130658 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2016

Die Bestimmung des § 47 Abs 2 IO regelt nur die Vorgangsweise bei Masseunzulänglichkeit, trifft aber keine Aussage darüber, ob eine bestimmte Forderung als Masseforderung einzustufen ist oder nicht. Vielmehr bezieht sich der letzte Satz des § 47 Abs 2 IO nach seiner systematischen Stellung ersichtlich nur auf die Verletzung der Rangordnung des § 47 Abs 2 IO im Fall der Masseunzulänglichkeit. Nicht geschützt ist der Konkursgläubiger, der durch einen Masseverwalter irrtümlich die Zahlung einer Konkursforderung erhalten hat. Der Rückforderungsanspruch wegen Bereicherung richtet sich gemäß § 1431 ABGB auf die Differenz zwischen Zahlung und voraussichtlicher Konkursquote, für den Fall, dass es zu keiner Quotenverteilung kommt oder der Gläubiger keine Konkursforderung angemeldet hat, auf den gesamten Zahlungsbetrag.

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