Die Länder können aufgrund der diesbezüglichen Beschränkung ihrer Zivilgesetzgebungskompetenz die in § 48 WFG 1984 festgelegte Ausnahme nicht ändern. Daher gelten auch die aktuellen von den einzelnen Bundesländern normierten förderungsrechtlichen Mietzinsregelungen für von einer gemeinnützigen Bau‑ oder Verwaltungsvereinigung iSd § 48 WFG 1984 vermietete Wohnungen und Geschäftsräume nicht. Nur soweit in Landesförderungsgesetzen in zulässiger Weise Mietzinsvorschriften erlassen wurden, kommt deren vorrangige Anwendung als leges speciales in Betracht.
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