JudikaturOGH

RS0130613 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2016

Die Verlinkung auf das Programm eines Web-Radios führt dann zur Zugänglichkeit des verlinkten Inhalts für ein neues Publikum und fällt daher unter das Senderecht nach § 76a UrhG, wenn dadurch Bedingungen - etwa die Zahlung eines Entgelts oder das Abwarten einer vom Rechteinhaber geschalteten Preroll-Werbung - umgangen werden, die bei einem Zugriff über die Website des Rechteinhabers oder über von ihm zur Verfügung gestellte Zugangssoftware (Apps) zu erfüllen wären. Dass diese Inhalte theoretisch auch ohne die Verwendung des Links unter Umgehung dieser Bedingungen erreicht werden könnten, reicht für sich allein nicht aus, um die Zulässigkeit der Verlinkung zu begründen.

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