JudikaturOGH

RS0130709 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2016

Die kreditgewährende Bank erlangt durch die Verbuchung von „Irrläufern“ (dem Kontoinhaber in Wahrheit nicht zustehenden Überweisungen), die während der kritischen Frist des § 30 Abs 1 Z 1 IO auf dem nicht fällig gestellten Kontokorrentkreditkonto als den Debetsaldo vermindernde Zahlungseingänge einlangen, keine kongruente Deckung.

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