Eine Vorschrift, aus der sich eine Pflicht, eine bestimmte Stelle (hier vom Kläger als § 99-Professur für Völkerrecht, Europarecht und vergleichendes öffentliches Recht bezeichnet) überhaupt und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuschreiben, enthält weder die mit Genehmigung des Universitätsrats vom 20.10.2009 erlassene Verordnung des Rektorats gemäß § 99 Abs 3 UG 2002, noch ergibt sie sich aus der in § 99 Abs 3 UG 2002 enthaltenen die Form der Ausschreibung regelnden Wendung: „Die Stellen sind im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben.“
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