RS0130632 – OGH Rechtssatz
Die Schlichtungseinrichtung iSd §§ 3 Abs 2 Z 10, 8 Abs 1 VerG kann nicht rechtlich bindend entscheiden; der Schlichtungsspruch bindet die Betroffenen lediglich aufgrund privatautonomer Anerkennung der Statuten. „Entscheidungen“ der Schlichtungseinrichtung können - unter den sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs 1 VerG und innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtswegs - ohne jegliche Einschränkung von den staatlichen Gerichten überprüft werden.
Die Wirkung der Entscheidung der Schlichtungseinrichtung hängt von der Akzeptanz durch die Betroffenen ab: Wird diese Entscheidung - und damit der in ihr enthaltene Schlichtungsvorschlag - akzeptiert, ist der Streit beendet. Geht ein Streitteil weiter zu den staatlichen Gerichten, so wurde dieser Vorschlag eben nicht akzeptiert. Die Schlichtungseinrichtung ist weder in der Lage, die Nichtigkeit eines Beschlusses zu beseitigen, noch, den Beschluss im Sinne einer Anfechtung aufzuheben, weil ihr das Fällen rechtskräftiger Sprüche versagt ist.