RS0130555 – OGH Rechtssatz
Grundsätzlich können Privatstiftungen Substiftungen errichten, sofern dies durch die Stiftungserklärung gedeckt ist. Daher ist der Vorstand der Privatstiftung bei der Errichtung einer Substiftung an den ursprünglichen Stiftungszweck gebunden; der Stiftungszweck muss daher kongruent sein.