RS0130652 – OGH Rechtssatz
Die Klausel „Im Falle eines Widerspruchs wird die Versicherung mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen (Ersatztarif) fortgeführt, und der Versicherer späterhin nicht mehr verpflichtet, eine Anpassung der Versicherungsleistungen durchzuführen.“ verstößt gegen die zugunsten des Versicherungsnehmers zwingende Bestimmung des § 178f Abs 3 VersVG.