JudikaturOGH

RS0130652 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2015

Die Klausel „Im Falle eines Widerspruchs wird die Versicherung mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen (Ersatztarif) fortgeführt, und der Versicherer späterhin nicht mehr verpflichtet, eine Anpassung der Versicherungsleistungen durchzuführen.“ verstößt gegen die zugunsten des Versicherungsnehmers zwingende Bestimmung des § 178f Abs 3 VersVG.

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