JudikaturOGH

RS0130467 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2015

Die Regelung des § 47 Abs 4 JN deckt nur die Anordnung solcher Maßnahmen, die "in der Zwischenzeit", also bis zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt, erforderlich sind. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber hier nur absolut unaufschiebbare Notmaßnahmen im Auge hat.

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