Gerichtliche Aufträge an die Familiengerichtshilfe sind verfahrensleitende Beschlüsse und daher erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar.
Rückverweise
…151/18m = RS0120052 [T6]; RS0120910 [T1]; RS0006327 [T16]) oder solche, mit denen der Familiengerichtshilfe eine fachliche Stellungnahme aufgetragen wird (7 Ob 129/15v = RS0130373 = RS0120910 [T15]). 2.4. Wenn daher das Rekursgericht hier die Anordnung eines Clearings durch einen Erwachsenenschutzverein nach § 4b ErwSchVG als nicht gesondert anfechtbaren…