JudikaturOGH

RS0130405 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 2015

Die Feststellungsbefugnis nach § 28 Abs 2 KartG bezieht sich nur auf den Bereich des KartellG, sodass weder ein Verstoß gegen Art 101 AEUV noch die Nichterfüllung der „Freistellungsvoraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung“ vom Kartellgericht festgestellt werden darf.

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