RS0130296 – OGH Rechtssatz
Die Bestellung des Sachwalters wird erst mit Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses wirksam. Das Verfahren kann daher bis zu diesem Zeitpunkt gem § 122 Abs 1 AußStrG eingestellt werden; erst danach läge eine „Beendigung“ iSd § 128 Abs 1 AußStrG vor.