RS0130227 – OGH Rechtssatz
Ein Ablehnungswerber, der sich auf eine gegen den Abgelehnten erstattete Strafanzeige (§ 80 StPO) beruft, ohne ein dieser zugrundeliegendes fassbares Sachverhaltssubstrat darzulegen, das seinerseits Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Abgelehnten wecken könnte, nennt keinen Ablehnungsgrund. Die Tatsache einer gegen einen Richter (auch in Form einer solchen Strafanzeige) gerichteten Aggression begründet als solche derartige Zweifel ebenfalls nicht.