JudikaturOGH

RS0130227 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 2015

Ein Ablehnungswerber, der sich auf eine gegen den Abgelehnten erstattete Strafanzeige (§ 80 StPO) beruft, ohne ein dieser zugrundeliegendes fassbares Sachverhaltssubstrat darzulegen, das seinerseits Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Abgelehnten wecken könnte, nennt keinen Ablehnungsgrund. Die Tatsache einer gegen einen Richter (auch in Form einer solchen Strafanzeige) gerichteten Aggression begründet als solche derartige Zweifel ebenfalls nicht.

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