JudikaturOGH

RS0130399 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2015

Die im Einzelfall angemessene Geltungsfrist einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO hängt vom als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ab. Die gesetzlich zulässige Höchstdauer ist demnach nicht immer auszuschöpfen.

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