Die Prüfungsabschlusssitzung nach § 4 Abs 4 GenRevG stellt keine Sitzung des Aufsichtsrats iSd § 24c Abs 3 GenG dar. Sie unterscheidet sich auch von der gemeinsamen Sitzung des Vorstands und des Aufsichtsrats iSd § 6 Abs 1 GenRevG, in der der Revisionsbericht (§ 5 GenRevG) nach dessen Vorliegen zu beraten ist.
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