JudikaturOGH

RS0130298 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2019

Wird dem Betroffenen im Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft ein Verfahrenshelfer bestellt, so ist dieser kein Vertreter iSd § 127 AußStrG. Da der Verfahrenshelfer hier als Rechtsfreund tätig wird, ist für die Rechtsmittelfrist des Betroffenen  die Zustellung der Entscheidung an den Verfahrenshelfer fristauslösend; die (weitere) Zustellung an den Betroffenen selbst ist bedeutungslos.

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