RS0130298 – OGH Rechtssatz
Wird dem Betroffenen im Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft ein Verfahrenshelfer bestellt, so ist dieser kein Vertreter iSd § 127 AußStrG. Da der Verfahrenshelfer hier als Rechtsfreund tätig wird, ist für die Rechtsmittelfrist des Betroffenen die Zustellung der Entscheidung an den Verfahrenshelfer fristauslösend; die (weitere) Zustellung an den Betroffenen selbst ist bedeutungslos.