RS0130318 – OGH Rechtssatz
Werknutzungsrechte an Textwerken sind grundsätzlich einer Verlängerung gemäß § 116 Abs 3 UrhG bis zum (für Musik und Text nunmehr gemeinsamen) Ablauf der verlängerten Schutzfrist zugänglich, auch wenn die Schutzfrist für die entsprechenden Textwerke vor dem 1. 11. 2013 bereits abgelaufen war.