RS0130238 – OGH Rechtssatz
Die Erbschaftsschenkung ist nicht unter § 787 Abs 1 ABGB zu subsumieren, wenn der Grund, weswegen der Noterbe etwas aus der Verlassenschaft erhält, gerade nicht die (darauf eben nicht gerichtete) letztwillige Verfügung des Erblassers ist, sondern (ausschließlich) der Schenkungswille des Testamentserben.