RS0130483 – OGH Rechtssatz
Bei einer bloßen Abfrage von Daten durch einen Dienstnehmer im Rahmen der Anordnungen des Arbeitgebers und dessen Aufgabengebieten liegt keine Übermittlung iSd § 4 Z 12 DSG vor. Anders wäre dies etwa dann zu sehen, wenn der Auskunftswerber bereits in seinem Antrag darstellt, dass Bedienstete Daten zu privaten Zwecken verwendet haben, weil diese dann nicht mehr als Bedienstete im Auftrag des Auftraggebers verarbeiten (§ 15 Abs 2 DSG) und insoweit jedenfalls von einer Übermittlung iSd § 4 Z 12 DSG auszugehen ist.