JudikaturOGH

RS0130169 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2015

Wird ein Teilbegehren gemäß § 7 Abs 2 RATG abweichend von der Angabe des Klägers bewertet, ist bei einer Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO für die Ermittlung der Erfolgsquote von der gerichtlichen Bewertung auszugehen. Dies gilt auch für den Ersatz der Gerichtsgebühren, die gemäß § 18 Abs 2 Z 1 GGG ebenfalls auf der geänderten Bemessungsgrundlage anfallen.

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