RS0130165 – OGH Rechtssatz
Nach § 261 Abs 1 EO gilt die Wegnahme von Bargeld durch das Vollstreckungsorgan als Zahlung des Verpflichteten, wenn die Pfändung (nur) zugunsten eines Gläubigers stattfindet und das Vollstreckungsorgan das Geld an diesen Gläubiger gegen Quittung abliefert. Der abgenommene Geldbetrag geht nur in diesem Fall sofort in das Eigentum des Gläubigers über. Auch bei dieser Art der Zahlung (nach § 261 Abs 1 EO) verschafft der Schuldner dem Gläubiger die Leistung aber nicht endgültig, wenn die Leistungserbringung anfechtbar ist.