JudikaturOGH

RS0130365 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 2015

Eine Beeinträchtigung der in § 19 Abs 1 UbG vorgesehenen Anhörung des Kranken liegt zum einen dann vor, wenn dieser durch – etwa psychopharmakologische – Einflüsse in einen Zustand der Bewusstseinstrübung und Teilnahmslosigkeit versetzt wird, der ihn daran hindert, dem Gang der Tagsatzung zu folgen und sich hiezu zu äußern. Zum anderen kann es den „persönlichen Eindruck“ des Richters und damit die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme behindern, wenn der Richter nicht mehr mit den Krankheitssymptomen, sondern mit einem Spektrum pharmakologischer Haupt- und Nebenwirkungen konfrontiert wird.

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