RS0130006 – OGH Rechtssatz
Wenn der Rechtsstreit im Sinn des § 77 Abs 1 JN zulässigerweise bei dem Gericht, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist, anhängig gemacht wurde, bleibt dieses auch bis zu dessen Beendigung zuständig, selbst wenn während des Rechtsstreits die Einantwortung erfolgen sollte.