JudikaturOGH

RS0130058 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2015

Auch im Wiederauflebensfall ist ein Beschluss gemäß § 197 Abs 2 IO für die Exekutionsführung auf die nicht angemeldete Gesamtforderung erforderlich. Die Exekution aufgrund eines „alten“ Titels ist auch bei Wiederaufleben nur mit Vorlage eines Beschlusses nach § 197 Abs 2 IO zu bewilligen.

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