Der Beschluss über den konkreten Umfang der Veröffentlichung ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, das dabei auch auf ein berechtigtes Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Bedacht zu nehmen hat.
Hinsichtlich des Umfangs der Veröffentlichung hat sich der österreichische Gesetzgeber die europarechtlichen Bestimmungen explizit zum Vorbild genommen. Danach ist auch eine Volltextveröffentlichung ‑ soweit Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben ‑ durchaus zulässig.
Umsatzzahlen können grundsätzlich Geschäftsgeheimnisse sein. (Beisatz: Hier unter den konkreten Umständen des Falles ‑ nur gerundete Zahlen für schon abgelaufene Geschäftsjahre; Umsatz einer international tätigen Konzernmutter, die durch ihre Tochtergesellschaft auf unterschiedlichsten Märkten tätig ist, besitzt für den konkret betroffenen inländischen Markt keine Aussagekraft ‑ verneint.)
Im Rechtsmittelverfahren über eine Entscheidung nach § 37 Abs 1 KartG überprüft das Kartellobergericht, ob die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung dem Gesetz entspricht und sich innerhalb des dem Erstgericht eingeräumten Ermessensspielraums hält, nicht hingegen, ob auch eine davon abweichende andere Fassung diesen Kriterien genügt.
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