JudikaturOGH

RS0129754 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2014

Führen in der Haftpflichtversicherung mehrere ‑ grundsätzlich unter den Versicherungsschutz fallende ‑ Verstöße zu einem einheitlichen Schaden und damit zum Eintritt eines Versicherungsfalls, dann kann nicht einer dieser Verstöße als Verletzung der Rettungspflicht § 62 VersVG qualifiziert werden. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Rettungspflicht scheidet demnach aus.

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