Auch das Überschreiten des Rechtsschutzbegehrens erfüllt den Tatbestand des § 611 Abs 2 Z 3 ZPO. Dies wäre ‑ wie nach § 405 ZPO ‑ anzunehmen, wenn das Schiedsgericht dem Schiedskläger mehr oder etwas anderes zuspricht als beantragt.
…nach § 405 ZPO – anzunehmen, wenn das Schiedsgericht dem Schiedskläger mehr oder etwas anderes zuspricht als beantragt (18 OCg 2/14i = RS0129729). 3.2.2. Der Streitgegenstand des angefochtenen Spruchpunkts (ii) war durch das Zahlungsbegehren und das Tatsachenvorbringen zum Anspruchsgrund definiert. Der Beklagte begehrte unter Berufung auf die…
…das Schiedsgericht dem Schiedskläger mehr oder etwas anderes zuspricht als beantragt (18 OCg 2/14i; 18 O C g 1/19z; RS0129729). [60] 2.3.2. Der Streitgegenstand de r angefochtenen Spruchpunkt e war durch die jeweiligen Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen der Parteien zum jeweiligen Anspruchsgrund definiert. Das Schiedsgericht…
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