RS0129729 – OGH Rechtssatz
Auch das Überschreiten des Rechtsschutzbegehrens erfüllt den Tatbestand des § 611 Abs 2 Z 3 ZPO. Dies wäre ‑ wie nach § 405 ZPO ‑ anzunehmen, wenn das Schiedsgericht dem Schiedskläger mehr oder etwas anderes zuspricht als beantragt.