RS0129769 – OGH Rechtssatz
Die (konstitutive) Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter ist Voraussetzung für das Bestehen einer Vertretungsbefugnis iSd § 15 Abs 3 RAO, während sich die in § 30 Abs 1 RAO genannte „Rückwirkung“ nur auf die Anrechnung der Praxiszeit bezieht.