JudikaturOGH

RS0129816 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 2014

Der Kalendermonat ist im ASVG nicht allgemein mit 30 Tagen vereinheitlicht, obwohl einzelne Bestimmungen von einem derart vereinheitlichten Kalendermonat ausgehen. Für Zwecke des § 232 Abs 1 ASVG hat jeder Kalendermonat seine tatsächliche Anzahl von Tagen, nicht eine fiktive Dauer von 30 Tagen.

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