RS0129816 – OGH Rechtssatz
Der Kalendermonat ist im ASVG nicht allgemein mit 30 Tagen vereinheitlicht, obwohl einzelne Bestimmungen von einem derart vereinheitlichten Kalendermonat ausgehen. Für Zwecke des § 232 Abs 1 ASVG hat jeder Kalendermonat seine tatsächliche Anzahl von Tagen, nicht eine fiktive Dauer von 30 Tagen.