Betreibender Gläubiger und Verpflichteter sind im § 37 EO‑Prozess selbständige Streitgenossen nach § 11 ZPO.
Rückverweise
…Abs 2 EO um eine selbständige (einfache) Streitgenossenschaft nach § 11 ZPO handelt (3 Ob 27/14p mwN = RIS-Justiz RS0129766). Gegen die Annahme einer einheitlichen Streitpartei nach § 14 ZPO spricht demnach schon der Streitgegenstand der gegen den betreibenden Gläubiger gerichteten Klage. Nur der…